Beim Tanzen hört die Religionsfreiheit auf

Ich habe es zuerst für einen Scherz gehalten, aber es ist wahr: In Hessen ist es verboten am Karfreitag und anderen Feiertagen zu tanzen.
Das Hessische Feiertagsgesetz
Grund für diesen Unfug ist das “Hessische Feiertagsgesetz" (HFeiertagsG), welches 1919 aufgesetzt wurde und aktuell in der Fassung von 1971 vorliegt. [1]
Vereinfacht formuliert besagt das Gesetz, dass an den folgenden Tagen keine “öffentlichen Tanzveranstaltungen” und “andere der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen” statt finden dürfen [1; §7]:
Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Gründonnerstag, Karsamstag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag. [1; §1, §9, §10]